BfU 10 - Projektarbeit im 2. Schulhalbjahr
- Jede/r Schülerin/er sucht nach Abstimmung mit den Eltern bis zum 10.01.11 einen Betrieb seiner Wahl auf und bittet dort um ein Praktikumsprojekt!
- Jede/r Schülerin/er fertigt ein Projekt in Abstimmung mit dem Betrieb!
- Jede/r Schülerin/er erstellt zum Projekt eine Powerpoint-Präsentation Dokumentation und präsentiert diese in der letzten Unterrichtswoche! Zu der Präsentation sind durch den Praktikanten Vertreter der Betriebe einzuladen.
- Die Bewertung der Präsentation geht mit 30% in die Jahresnote ein!
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Hier kannst du dir die wichtigsten Unterlagen herunterladen:
Anschreiben an die Praxisbetriebe ( zugleich Elterninformation)
Projektvereinbarung
Tätigkeitsnachweis
Termine
| Datum |
Maßnahmen |
Hinweise |
| bis 10.01.11 |
Vorlage der Betriebsvereinbarung beim Fachlehrer |
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| nach den Winterferien |
Aufnahme des Praktikums im Betrieb |
nach Zustimmung durch Betrieb und Fachlehrer |
| 16.03.11 |
1. Konsultation in der Schule - Pflichtveranstaltung für alle Schüler |
Tätigkeitsnachweis zur Kontrolle vorlegen |
| 11.05.11 |
2. Konsultation in der Schule - freiwillige Veranstaltung für Schüler |
Möglichkeit der Vorbereitung der Präsentation |
| 27.05.11 |
Abgabe eines Hefters oder einer Powerpoint-Präsentation, Vorlage des Stundennachweises |
Abgabe beim Lehrer, auch per Mail möglich |
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Rechtliches:
Grundsätze und Ziele
- Praxislernen als Form des Unterrichts gemäß § 20 Abs. 4 Sekundarstufe I- Verordnung soll den Schülerinnen und Schülern ermöglichen,
- die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eigene Erfahrungs- und Lebensbezüge zu erweitern und zu vertiefen,
- phasenweise selbstständig praktisch zu arbeiten und dies zu reflektieren,
- ein grundlegendes Verständnis für technische, ökonomische, ökologische und soziale Vorgänge und Strukturen durch Anschauung zu vertiefen,
- Orientierungs- und Handlungsfähigkeit im Bereich der Berufswahlorientierung zu erlangen und das berufliche Selbstkonzept zu entwickeln sowie
- sich auf den Übergang in weiterführende Bildungs- oder Ausbildungssysteme vorzubereiten.
- Praxislernen findet insbesondere außerhalb der Schule in Betrieben und Einrichtungen statt. In Betracht kommen Industrie-, Handwerks-, Handels-, Verkehrs-, Landwirtschafts- Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe sowie öffentliche und soziale Einrichtungen (Praxislernorte).
Organisation und Durchführung
Die Durchführung des Praxislernens wird zwischen Schule und Praxislernort schriftlich vereinbart. In der Vereinbarung sind eine Lehrkraft der Schule und ein Vertreter des Praxislernortes als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zu benennen.
Aufsicht
1) Die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler obliegt während des Praxislernens gemäß VV-Aufsicht der Schule. Sie informiert die Eltern gemäß Nr. 3 Abs. 5 VV-Aufsicht. Die Schule kann einen Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Praxislernens beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Ansprechpartnerinnen und die Ansprechpartner der Schule und des Praxislernortes sowie gegebenenfalls die mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragte Vertreterin oder der Vertreter des Praxislernortes informieren sich regelmäßig gegenseitig über den Ablauf des Praxislernens sowie über auftretende Probleme und Entwicklungen. Wenn sofortiges Handeln geboten ist, können die vom Betrieb benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte unmittelbare Weisungen erteilen.
- Durch den Praxislernort ist zu gewährleisten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Praxislernens über die Betriebsordnung, die Arbeitsschutzbestimmungen und die sonstigen sicherheitsrelevanten Regelungen zu belehren. Falls erforderlich sind die jährlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung aller Belehrungen ist schriftlich festzuhalten.
(4)Verbotene oder eingeschränkte Tätigkeiten sind den Merkblättern „Allgemeine Durchführung des Betriebspraktika für Schüler“ des Landesamtes für Arbeitsschutz Regionalbereich Ost, Eberswalde zu entnehmen.
Aufgaben der Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte haben
- die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die Ziele und Inhalte des Praxislernens sowie über den Versicherungsschutz zu informieren.
- die Abstimmung, Umsetzung und Auswertung konkreter Lern- und Arbeitsaufgaben zu organisieren
- Die Lehrkräfte legen mit den Schülerinnen und Schülern verbindliche Formen der Dokumentation der Ergebnisse des Praxislernens fest.
- Während des Praxislernens sind die Schülerinnen und Schüler durch die Schule angemessen zu betreuen und zu begleiten. Die regionalen Bedingungen und pädagogischen Erfordernisse sind bei Form und Umfang der Betreuung und Begleitung angemessen zu berücksichtigen. Für die am Praxislernen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist eine Möglichkeit für tägliche Rückmeldungen an die Schule sicherzustellen.
- Während des Praxislernens sollen den Schülerinnen und Schüler Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch mit anderen Schülerinnen und Schülern der Klasse oder Lerngruppe gegeben werden.
Fahrtkosten, Gesundheitsbescheinigung und Versicherungsschutz
(1) Praxislernorte gelten als Unterrichtsorte außerhalb des Schulgrundstücks. Die Schülerbeförderung zwischen Wohnung und Praxislernort (Schulweg) richtet sich nach der Satzung des zuständigen Praxislernort (Unterrichtswege) entscheidet der Schulträger. Die Schule stimmt sich vor Beginn des Haushaltsjahres mit dem Schulträger dazu ab.
(2) Schülerinnen und Schüler, die während des Praxislernens Umgang mit Lebensmitteln nach § 42 Infektionsschutzgesetz haben, weisen vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach, dass sie über die bestehenden Tätigkeitsverbote belehrt wurden und dass bei ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
(3) Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach SGB VII während des Praxislernens und auf dem Weg zwischen Wohnung und Praxislernort oder Praxislernort und Schule sowie Haftpflichtversicherungsschutz während des Praxislernens.
Zusätzliche Regelungen für die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums
(1) Während des Schülerbetriebspraktikums sollen die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsbereichen ihres Praxislernorts sammeln. Dazu gehören auch Besichtigungen der Arbeitsbereiche, in denen sie nicht unmittelbar tätig sind. Außerdem soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, in der letzten Praktikumwoche ein Abschlussgespräch mit den für das Schülerbetriebspraktikum verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Praxislernortes und den betreuenden Lehrkräften zu führen.
(2) Bei Schülerbetriebspraktika brandenburgischer Schülerinnen und Schüler im Ausland muss die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet sein.
(3) Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche, von Montag bis Freitag in der Zeit von 06.00 Uhr und 20.00 Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Zustimmung des Schulleiters.
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